|
|
Amateurfunk-Lehrgang von DJ4UF Hinweise für Lehrgangsleiter und Teilnehmer |
Zur Ausbilder-Seite
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Std | Technik | Betriebstechnik | Gesetzeskunde |
| 1 |
Vorwort: |
Lektion 7: Der Funkverkehr, evtl. Vorführung |
Lektion 10: Etwas zu den Radio Regulations RR |
| 2 |
Lektion
9: |
Lektion 1: Internationales Buchstabieralphabet |
Fortsetzung Lektion
10: |
| 3 |
Lektion
2: Spannung, Strom |
Lektion
2: |
|
| 4 |
Lektion 3: Ohmsches Gesetz, Leistung, Arbeit |
Lektion
3: Rufzeichen |
|
| 5 |
Lektion
4: |
Lektion
11: T/R 61 |
|
| 6 |
Lektion
5: |
Lektion 4: Betriebliche Abkürzungen |
|
| 7 |
Lektion
6: |
Lektion 5: IARU-Bandpläne |
Lektion
12: |
| 8 |
Lektion
7: |
Aus Lektion
6: |
|
| 9 | Lektion 8: Elektromagnetisches Feld |
Lektion
6: Abwicklung |
Aus
Lektion 13: AFuV und DV-AFuG |
| 10 |
Lektion 10: Dezibel, Dämpfung, Kabel |
Lektion 7: VHF-/UHF-Funkverkehr (DX) |
|
| 11 |
Lektion
11: |
Aus Lektion 13: Besondere Amateurfunkstellen | |
| 12 |
Experimente mit Antennen, Zwischentest |
Aus Lektion
7: |
|
| 13 |
Lektion
12: |
Aus
Lektion 13: Frequenznutzungsplan |
|
| 14 |
Lektion
13: |
Aus Lektion
8: |
|
| 15 |
Lektion 14: Modulation und Demodulation |
Lektion 14: TKG |
|
| 16 |
Lektion 15: Sender- und Empfängertechnik |
Lektion 8: Andere Digitale Betriebsarten |
Lektion 15: EMV, EMVU |
| 17 |
Lektion
16: |
||
| 18 |
Vorführung von Amateurfunk in versch. Betriebsarten |
Lektion 9: RST-System, QSL-Karte, Logbuch |
Lektion 16: Gesetz über Funkanlagen |
| 19 |
Lektion
17: Messtechnik |
||
| 20 | Lektion 18: EMV und Sicherheit |
Aus Lektion 9: Bedienung des Transceivers | Lektion
17: AFu damals und heute |
| Prüfungstests, alle drei Teile in Echtzeit! -> HP Junghard Bippes, DF1IAV Prüfungstraining | |||
| Morsen lernen! Warum? | |||
Aus einer Verfügung der Bundesnetzagentur:
1. Prüfungsinhalte und
–anforderungen bei der fachlichen Prüfung
für Funkamateure
Die fachliche Prüfung für Funkamateure ist eine
schriftliche Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses.
Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
„Technische Kenntnisse“, „Betriebliche
Kenntnisse“
und „Kenntnisse von Vorschriften“. Für den
Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses müssen die drei
vorgenannten Prüfungsteile erfolgreich abgelegt werden. Die
Prüfungsinhalte und –anforderungen richten
sich nach § 4 Abs. 1 und 2 der AFuV, der CEPT1-Empfehlung T/R
61-02, dem ERC2-Report 32 sowie
nach weitergehenden Anforderungen, die sich unter anderem aus dem
Amateurfunkgesetz (AFuG) und
der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben. Der Umfang ist begrenzt auf
Themen, die für Tests und
Experimente mit einer Amateurfunkstelle und deren Betrieb für
Funkamateure relevant sein können.
Eine deutsche Übersetzung der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 ist als Anlage 2 zu Vfg. Nr. 11/2005 im Amtsblatt der Regulierungsbehörde Nr. 7 vom 20. April 2005, S. 548 veröffentlicht. Eine deutsche Übersetzung des ERC- Reports 32 ist als Anlage 2 zu Vfg. Nr. 93/2005 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24 vom 21. Dezember 2005, S 1937 veröffentlicht. Die vorgenannten Verfügungen sowie weitere Informationen zum Amateurfunkdienst sind im Internet unter http://www.bundesnetzagentur.de/enid/amateurfunk zu finden.
Im Prüfungsteil „Technische
Kenntnisse“ der Klasse A richten sich die
Prüfungsinhalte und
-anforderungen im Wesentlichen nach den technikbezogenen Inhalten und
Anforderungen der Anlage 6
der CEPT-Empfehlung T/R 61-02.
Im Prüfungsteil „Technische
Kenntnisse“ der Klasse E richten sich die
Prüfungsinhalte und
-anforderungen im Wesentlichen nach den technikbezogenen Inhalten und
Anforderungen von Anhang 2
des ERC Reports 32.
In den Prüfungsteilen „Betriebliche
Kenntnisse“ und „Kenntnisse von
Vorschriften“ werden ab dem
1. Februar 2007 bei den Klassen A und E
gleiche Kenntnisse verlangt. Dabei richten sich die
Prüfungsinhalte
und -anforderungen im Wesentlichen nach den diesbezüglichen
Inhalten und Anforderungen der
Anlage 6 der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 und des Anhangs 2 des ERC
Reports 32.
Die Prüfungsinhalte und -anforderungen werden
von der Bundesnetzagentur in den folgenden Fragenkatalogen
weiter konkretisiert:
a) Prüfungsfragen in den Prüfungsteilen
„Betriebliche Kenntnisse“ und „Kenntnisse
von Vorschriften“
bei Prüfungen zum Erwerb von Amateurfunkzeugnissen der Klassen
A und E,
b) Prüfungsfragen im Prüfungsteil
„Technische Kenntnisse“ bei Prüfungen zum
Erwerb von Amateurfunkzeugnissen
der Klasse E,
c) Prüfungsfragen im Prüfungsteil
„Technische Kenntnisse“ bei Prüfungen zum
Erwerb von Amateurfunkzeugnissen
der Klasse A.
Die vorgenannten Prüfungen werden als schriftliche Prüfungen mit Multiple-Choice-Fragebögen durchgeführt. Die Anzahl der Fragen, die Bearbeitungszeiten, die Voraussetzungen für die mündliche Nachprüfung und die weiteren Einzelheiten zur Durchführung von Amateurfunkprüfungen sind veröffentlicht in der durch Vfg Nr. 3/2007 (Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 2 vom 24. Januar 2007) geänderten Vfg Nr. 81/2005 (Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 21/2005 vom 2. November 2005).
2. Zusatzprüfung Klasse E nach A
Die Zusatzprüfung Klasse E nach A ist eine Prüfung im
Prüfungsteil „Technische Kenntnisse“ der
Klasse
A mit gleichen Inhalten, Anforderungen, Fragebögen und
gleichen sonstigen Bedingungen.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer
Zusatzprüfung Klasse E nach A ist neben dem entsprechenden
Antrag und der Entrichtung der erforderlichen Gebühr ein
Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 oder E
beziehungsweise eine von der Bundesnetzagentur als entsprechend
anerkannte ausländische Prüfungsbescheinigung
oder Genehmigung.
Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 3 oder E, die dafür eine Prüfung bei der Bundesnetzagentur oder der Reg TP abgelegt haben, können bei erfolgreichem Ablegen der Zusatzprüfung Klasse E nach A ein HAREC (harmonisierte Amateurfunkprüfungsbescheinigung) erhalten. Inhaber einer von der Bundesnetzagentur oder der Reg TP als entsprechend Klasse 3 oder E anerkannten ausländischen Prüfungsbescheinigung oder Genehmigung erhalten bei erfolgreichem Ablegen der Zusatzprüfung Klasse E nach A eine Prüfungsbescheinigung über die abgelegte Zusatzprüfung, die nur nationale Geltung hat. Mit der betreffenden Bescheinigung kann in Deutschland eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A beantragt werden.
*1 CEPT ist die Europäische Konferenz der
Verwaltungen für Post und Telekommunikation.
*2 ERC ist der Europäische Ausschuss für
Funkangelegenheiten der CEPT. Hierbei handelt es sich um die
Vorgängerorganisation des ECC (Ausschuss für
Elektronische Kommunikation der CEPT).
© Eckart Moltrecht, 2007, aktualisiert am 4.1.2008